Vertragsleistungen

§1 Auftrag und Leistung

  • Der Auftraggeber beauftragt den Huforthopäden, an einem in seinem Eigentum stehenden Huftier die Barhufbearbeitung durchzuführen.
  • Wird der Auftrag durch einen Beauftragten des Eigentümers erteilt und gibt es keine Hinweise, dass dies gegen den Willen des Eigentümers geschieht, wird dessen Einverständnis vorausgesetzt. 
  • Der Huforthopäde verpflichtet sich die von ihm angebotene Dienstleistung nach bestem Wissen und Gewissen, in einer Form, die dem Huftier in seiner natürlichen Bestimmung gerecht wird, auszuführen. 
  • § 2 Ort und Zeitpunkt
  • Auftraggeber und Huforthopäde erbringen ihre Leistung an einem von beiden Seiten bestätigtem Ort und Zeitpunkt.
  • Der Huforthopäde erbringt seine Leistung nur, wenn der Eigentümer oder eine von ihm beauftragte geschäftsfähige Person anwesend ist oder ein Auftrag besteht.
  • Eine Stornierung oder Änderung des Orts oder des Zeitpunkts ist nur mit Bestätigung gültig.
  • Verspätungen durch unvorhersehbare Ereignisse müssen bis zu einer Dauer von 1,5 Stunden akzeptiert werden.
  • Kann die Leistung aus vorgenannten Gründen nicht erbracht werden, kann ein Schadenersatz in maximaler Höhe des Auftragswertes verlangt werden.
  • Ein Schadenersatz wird ausgeschlossen bei einer Verhinderung durch höhere Gewalt oder offensichtlicher Unmöglichkeit.
  • § 3 Abnahme
  • Die Abnahme erfolgt sofort nach Beendigung der Arbeit durch den Eigentümer oder einer von ihm beauftragten geschäftsfähigen Person.
  • Ist der Eigentümer oder die von ihm beauftragte Person zum Zeitpunkt der Abnahme nicht mehr anwesend oder verhindert, so gilt diese als gegeben.
  • § 4 Preise und Zahlung
  • Es gelten die auf der zur Zeit gültigen Preisliste angegebenen Preise. Eventuelle Vergünstigungen haben keinen Anspruch auf Dauerhaftigkeit.
  • Die Zahlung erfolgt sofort nach Abnahme in Bar. Eine Zahlung per Überweisung ist nur in Sonderfällen und nach vorheriger Absprache möglich. Diese hat binnen 5 Tagen ohne Abzüge zu erfolgen.
  • § 5 Ende des Werkvertrages
  • Mit der Abnahme und der Zahlung endet der Werkvertrag.
  • § 6 Gewährleistung und Haftung
  • Der Huforthopäde übernimmt eine Gewährleistung für seine Arbeit von 10 Tagen.
  • Er haftet nur für Schäden, die in direktem und zeitlichen Zusammenhang mit seiner Arbeit stehen.
  • Die Gewährleistung und Haftung erlischt, wenn den Empfehlungen über die Nutzung oder Haltung des Huftiers in Bezug auf den Huf nicht Folge geleistet wird, das Tier über seine natürliche Bestimmung hinaus belastet wird, der Schaden nicht von ihm zu vertreten ist oder auf mögliche Folgen im voraus hingewiesen wurde.
  • Ein Mangel muss dem Huforthopäden sofort bekannt gegeben werden. Es muss ihm die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben werden.
  • Ein Schaden muss dem Huforthopäden unverzüglich gemeldet werden. Es muss ihm, einer beauftragten Person, sowie der Versicherung die Möglichkeit zur Begutachtung des Schadens gegeben werden.
  • Schadenersatz für einen Mangel kann maximal in Höhe des Auftragswertes verlangt werden. Schadenersatz für einen Schaden kann maximal in Höhe der gesetzlichen Mindestsummen verlangt werden.
  • § 7 Salvatorische Klausel
  • Es gilt deutsches Recht.
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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